MPU-Ratgeber und Cannabis-News
02.07.2023
Liebe Patienten, liebe Ärzte,
mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, das am
10. März 2017 in Kraft getreten ist, wurde § 31 Absatz 6 SGB V ergänzt, wonach Versicherte
unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von
getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit
Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon haben.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat gemäß § 31 Absatz 6
Satz 5 bis zum 31. März 2022 eine nicht interventionelle Begleiterhebung zum Einsatz der o. g.
Leistungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Begleiterhebung wurden dem Gemeinsamen
Bundesausschuss am 6. Juli 2022 in Form eines Studienberichts übermittelt.
Nach § 31 Absatz 6 Satz 9 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage der
Ergebnisse der Begleiterhebung innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der
Ergebnisse das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6.
Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags in § 31 Absatz 6 Satz 9 SGB V, das Nähere zur
Leistungsgewährung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder
Nabilon zu regeln, erfolgt mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf zur Verordnungsfähigkeit
von Cannabisarzneimitteln in § 4a sowie Abschnitt N §§ 44 bis 45 der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL).
Die Regelung erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse der nicht-interventionellen Begleiterhebung des BfArM nach § 31 Absatz 5 SGB V. Die Ergebnisse der Begleiterhebung wurden dem
Gemeinsamen Bundesausschuss am 6. Juli 2022 in Form eines Studienberichts übermittelt
und zeitgleich der Öffentlichkeit auf den Internetseiten des BfArM bekannt gemacht. Im
Rahmen der zwischen März 2017 und März 2022 durchgeführten Begleiterhebung wurden
anonymisierte Behandlungsdaten zu Cannabisarzneimitteln, die entsprechend § 31 Absatz 6
SGB V verschrieben wurden, gesammelt und ausgewertet.
Verordnung von medizinischem Cannabis: Regelungen des G-BA treten in Kraft
Berlin, 30. Juni 2023 – Bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ab sofort die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den Beschluss des G-BA rechtlich geprüft und im Ergebnis nicht beanstandet. Damit konnte er am 30. Juni 2023 in Kraft treten. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt wurde, gilt diese auch weiterhin.
Die Regelungen des G-BA sollen innerhalb des gegebenen gesetzlichen Rahmens insbesondere in palliativen Behandlungssituationen eine möglichst bürokratiearme Versorgung mit medizinischem Cannabis als zusätzlicher Therapieoption sicherstellen. Das Gremium konkretisierte, welche Cannabisarzneimittel verordnungsfähig sind, welche Voraussetzungen bei der Verordnung zu prüfen und zu beachten sind und was in Bezug auf den Genehmigungsvorbehalt gilt. Der G-BA legte beispielsweise folgende Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regeln fest:
Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
Dazu Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Unser im März 2023 gefasster Beschluss hat den bisherigen gesetzlichen Rahmen ausgeschöpft, unter anderem zum Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen bei medizinischem Cannabis. Vom Gesetzgeber haben wir nun mehr Spielraum beziehungsweise einen neuen Regelungsauftrag bekommen. Der G-BA soll besonders qualifizierte Facharztgruppen benennen, bei denen eine Genehmigung bei Erstverordnung zukünftig entfällt. Im Ergebnis spart das Zeit und vermindert den bürokratischen Aufwand. Die Eingrenzung auf Facharztgruppen ist aus meiner Sicht gerechtfertigt, da der Wegfall der Prüfmöglichkeit mit einer besonderen Qualifikation der Verordnerinnen und Verordner korrespondiert. Flankiert wird diese Ausnahmeregelung vom Gesetzgeber, indem er die Prüffrist der Krankenkassen auf in der Regel zwei Wochen verkürzt.“
Welche Ärtze dürfen Cannabis ohne Antrag bei der Krankenkasse verordnen?
Autor_RS - 13:24:02 @ Cannabis NEWS, Medikation mit Cannabis, Kostenübernahme (KÜ) | Kommentar hinzufügen
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.
Kommentar hinzufügen
Die Felder Name und Kommentar sind Pflichtfelder.