Cannasulting
smart growing solutions

Ratgeber für Cannabis-Patienten.

Beratung und Hilfestellung zur Kostenübernahme für Cannabis-Therapie

MPU ist die Abkürzung für Medizinisch-Psychologische Untersuchung sie beurteilt in Deutschland die Fahreignung des Antragstellers. Die MPU gibt es seit 1954 in Deutschland. Sie stellt eine Prognose zur Verkehrsbewährung des Antragstellers und dient als Hilfe für Fahrerlaubnisbehörden zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die gesetzlichen Maßnahmen im Rahmen des Fahrerlaubnissystems sind ein wichtiges Element zur Verbesserung der Verkehrssicherheit (Senkung der Zahl der Unfallopfer – Getötete und Verletzte), womit Deutschland auch im europäischen Vergleich sehr erfolgreich ist. Im europäischen Ausland sind anstelle fachlich begründeter Einzelfallprüfungen häufig erhebliche Strafen bei schwerwiegenden Verkehrsstraftaten oder gehäuften Verstößen üblich. 

Die Aufforderung eine „Medizinisch-Psychologischen Untersuchung“ abzulegen betrifft in Deutschland jährlich etwa 100.000 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer.

Die MPU für Cannabis-Patienten unterscheidet sich in der Fragestellung der Führerscheinstelle. 

Begriff der Fahreignung

Der Begriff der Fahreignung umfasst die körperliche Eignung, die geistige Eignung (zum Beispiel Reaktionsfähigkeit) und Persönlichkeitsmerkmale wie die persönliche Zuverlässigkeit. Fahreignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Rechtssystematisch ist die Überprüfung der Fahreignung ein Realakt (vgl. auch schlichte Hoheitsverwaltung). Alternativ wird der Begriff der Mobilitätskompetenz diskutiert, der den Aspekt der Verhaltensentwicklung stärker hervorhebt. Verkehrspsychologen definieren Mobilitätskompetenz als die Gesamtheit überdauernder körperlicher, geistiger und verhaltens- bzw. einstellungsbezogener Voraussetzungen eines Fahrers zum sicheren und partnerschaftlichen Führen von Kraftfahrzeugen.

Welches Gesetz regelt den Begriff der Eignung?

In der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) steht folgendes:

§ 11 Eignung

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

Aufgabe der MPU

Ein MPU-Gutachten liefert eine Prognose der Verkehrsbewährung des Auftraggebers, also eine auf Fakten und Erfahrung basierende Wahrscheinlichkeitsaussage über die Entwicklung des Verhaltens in der Zukunft. Die Fakten sind im Fahreignungsregister und in der Führerscheinakte dokumentiert. Die Prognose ist immer dann günstig (= „positives“ Gutachten), wenn die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde durch die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Befunde ausgeräumt werden können, also belegbare Hinweise auf stabile Verhaltens- und Einstellungsänderungen vorliegen.
Vor der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis prüft die zuständige Behörde, ob das Gutachten nachvollziehbar ist. Die formalen und inhaltlichen Standards müssen erfüllt sein (Widerspruchsfreiheit, logische Ordnung, wissenschaftliche Nachprüfbarkeit, Beachtung gesetzlicher Vorgaben sowie der Begutachtungs-Leitlinien und Beurteilungskriterien zur Kraftfahrereignung). Bestehen begründete Zweifel an der Objektivität oder werden diese Standards nicht beachtet, kann ein Gutachten von der Fahrerlaubnisbehörde abgelehnt werden. Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.
Die Qualität der MPU-Gutachten und der Arbeitsweise der MPU-Stellen wird darüber hinaus von der Begutachtungsstelle Fahrerlaubniswesen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) kontrolliert (vgl. Abschnitt Qualitätssicherung durch die BASt).
Auch von Personen, die gar keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ein MPU-Gutachten eingefordert werden, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen sind. Ansonsten droht ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Mofa) zu führen. Diese Praxis wird derzeit als rechtmäßig angesehen, nachdem in der Vergangenheit Gerichte dies auch schon als unzulässig bewertet hatten.

Verkehrspsychologische Fahreignungsberatung

Verkehrspsychologische Fahreignungsberatung im Vorfeld einer MPU wird von spezialisierten MPU-Beratern für Cannabis als Medizin, Fachpsychologen für Verkehrspsychologie, oder verkehrspsychologischen Beratern durchgeführt. Ziel der Beratung ist es, die Zeit der Fahrerlaubnissperre sinnvoll zur Vorbereitung auf die MPU zu nutzen und die Fahreignung dauerhaft wiederherzustellen. Sie zielt somit über den Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinaus. Anerkannte verkehrspsychologische Berater und Fachpsychologen für Verkehrspsychologie unterliegen strikten Fortbildungsverpflichtungen. „Ein seriöser und kompetenter Cannabis-MPU-Berater oder Verkehrstherapeut, hat eine verkehrspsychologische Ausbildung absolviert und bildet sich regelmäßig fort“.

Kriterien für seriöse Beratungsformen:

  • Kostenlose Erstgespräche zum Kennenlernen
  • Durchschaubare und verständliche Qualifikationsnachweise (in der Regel Psychologie-Diplom)
  • Kosten- und Leistungstransparenz insbesondere bei Paketangeboten
  • Keine Werbung mit Erfolgsquoten (der „Erfolg“ ist nicht das Bestehen der MPU, sondern der langfristige Erhalt der Fahrerlaubnis)
  • Keine Garantien (Geld-zurück-Garantie: Fällt die MPU negativ aus, wird der Preis zurückerstattet). Solche Garantien werden in der Regel durch stark überhöhte Preise finanziert. Das Geschäftsgebaren ist undurchschaubar, Notlagen werden ausgenutzt
  • Konsequente personelle Trennung von Beratung und Begutachtung
  • Keine Abwicklung über Kassenleistungen (mit seltenen begründeten Ausnahmen)
  • Seriöse Werbeauftritte. Konsequente Vermeidung des herabsetzenden Begriffs „Idiotentest“
  • Keine Beratung in Privaträumen oder Hotels
  • Kontrollen (Qualitätssicherung) durch neutrale Stellen
  • Keine gleichzeitige Vermittlungstätigkeit von Krediten zur Finanzierung der MPU und der Vorbereitungsmaßnahmen
  • Realistische Preise

Für eine Beratungsstunde bei akademisch ausgebildeten Verkehrspsychologen sind, je nach Qualifikation und Ort der Fahreignungsberatung, zwischen 80 und 150 Euro anzusetzen. Angebote von Diplom-Psychologen liegen eher im oberen, Angebote von Fahrschulen oder nicht akademischen psychologischen Beratern eher im unteren Bereich. Die Stundensätze von Psychologen sind zumeist angelehnt an Stundensätze für privat abgerechnete Psychotherapien. MPU-Beratungen in Ballungsräumen sind zumeist teurer als in ländlichen Gebieten.

MPU Beratung in Einzelgesprächen

Diese Art der MPU Vorbereitung, die Beratung durch persönliche Einzelgespräche zwischen Ihnen und Ihrem Berater, gibt Ihnen die bequeme Möglichkeit, sich äußerst intensiv auf das Gutachter – Gespräch in einer anstehenden Medizinisch – Psychologische – Untersuchung vorzubereiten.

Eilsache?

Es gibt die Möglichkeit, ganz kurzfristig mit der Beratung zu beginnen, Sie brauchen keinen Kursbeginn abwarten
Das Tempo für die Termine der Gespräche können Sie selbst bestimmen. Natürlich ist ein gewisser Zeitraum vorteilhaft für die Nachhaltigkeit.
In bestimmten Fällen, wenn die Zeit drängt, wenn Sie sich mit Ihren Terminen verschätzt haben etc. – dann benötigen Sie vielleicht mehr Termine in kürzeren Zeitabständen.
Wenn die Zeit bis zum Untersuchungstermin knapp wird, ist vielleicht kurzzeitig eine Intensivausbildung möglich.
Der Zeitaufwand für die verschiedenen Themen in der Beratung und Vorbereitung orientiert sich bei der Individualberatung durch Einzelgespräche nur an Ihren eigenen Vorankommen, es ist ja keine Rücksichtnahme auf andere nötig.

Flexibilität der Intensivgespräche

Die Terminwahl legen Sie selbst nur in Absprache mit Ihrem Berater fest, keine anderen Interessen, Sorgen und Nöte müssen dabei berücksichtigt werden.
Es ist im Vieraugen – Gespräch möglich, ganz speziell auf Ihre Fragen und Wünsche einzugehen, ohne von anderen bedrängt zu werden. Sie arbeiten nur mit hochqualifizierten Fachleuten zusammen, unsere Berater sind Dipl.- Psych., Sachverständige / Gutachter für Fahreignung, Psycholog.- oder Suchtberater bzw. geprüfte Berater für KraftfahreignungIhr Berater bleibt Ihnen in der Regel von Anfang bis zum positiven Ende Ihrer Gespräche erhalten, außer eine Änderung wäre gewünscht bzw. aus gesundheitlichen Gründen notwendig.
Es geht nur um Sie und um Ihre "Medizinisch-Psychologische-Untersuchung", dadurch gibt es auch keine Leerläufe bei den Gesprächen.
Oft können nur im persönlichen Gespräch die Antworten gefunden werden, welche genau auf Sie zutreffen und den Anforderungen an ein positives Gutachten entsprechen.
Es gibt hier die Möglichkeit, uns bis zum erfolgreichen Abschluss durch ein positives Gutachten zu verpflichten. 

Seriosität in der Beratung

Unsere Berater unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht.
Am Ende der Beratungen erhalten Sie ein „Zertifikat“ zur Vorlage bei der Begutachtungstelle. Diese Bescheinigung erläutert Ihre durchgeführten Bemühungen, Ihre Erfolge und unsere positive Einschätzung dazu. Das ist natürlich keine Prüfung – da gibt es auch kein durchfallen!

Für die Zukunft stark und stabil sein

Bestens vorbereitet zeigen Sie dann in der MPU Ihre positiven Veränderungen und deren Stabilisierung.
Die aus den Gesprächen gewonnenen Einsichten und Analysen werden Sie Ihrem Gutachter hervorragend darlegen können und dadurch zeigen, dass Sie sich intensiv mit Ihren früheren Problematiken auseinander gesetzt haben.
Damit wird nicht nur die "Medizinisch-Psychologische-Untersuchung" positiv bewertet werden, sondern Sie erhöhen auch Ihre Chance, keine Rückfälle zu erleiden und den Führerschein auf Dauer zu behalten.

 

Was ist eine Fahrverhaltensbeobachtung?

Die MPU Fahrverhaltensbeobachtung

Haben Sie bei Ihrem Cannabis-MPU-Leistungstest den für die von Ihnen beantragte Führerscheinklasse erforderlichen Prozentrang (PR) nicht erreicht, haben Sie die einmalige Chance, durch eine erfolgreiche “Fahrverhaltensbeobachtung” alles wieder ins Lot zu bringen. Aber Vorsicht, das ist keine “Fahrschul- Prüfungsfahrt”, sondern ein Test Ihres Fahrverhaltens und Ihrer Reaktionsgeschwindigkeit. Wenige Fahrschulen haben Erfahrung mit solchen Fahrten und wissen, auf welche Kompetenzen geachtet werden müssen! Wählen Sie unbedingt eine Fahrschule aus, die dafür eine Fahrlehrerin oder einen Fahrlehrer mit psychologischem Hintergrundwissen einsetzt. Auf Internetseiten finden Sie unter Cannabis-MPU-Fahrschulen für Fahrverhaltensbeobachtung auch für Ihre Stadt einen dieser qualifizierten Spezialisten. In der Regel sind das Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer mit einer Zusatzausbildung auf diesem Gebiet, wie zum Beispiel Psychologischer Berater oder Berater für Kraftfahreignung. 

Was ist das und was passiert bei einer solchen Fahrverhaltensbeobachtungs – Fahrt?

Zusammen mit der psychologischen Gutachterin bzw. Gutachter am Rücksitz und mit einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer am Beifahrersitz führen Sie eine Fahrt von etwa sechzig Minuten Dauer in einem Fahrschulfahrzeug durch. Überprüft werden dabei insbesondere die am Computer aufgetretenen Auffälligkeiten. Diese liegen in den Bereichen: Reaktion, Konzentration, Orientierung und Belastbarkeit.
Außer in wenigen Einzelfällen sind die Personen, welche eine Fahrverhaltensbeobachtung machen müssen, versierte Kraftfahrer mit jahrelanger oft sogar jahrzehntelanger Erfahrung im Straßenverkehr mit verschiedensten Fahrzeugen. Vielleicht hatten diese in der ganzen lange zurück liegenden Fahrzeit wenige oder gar keine Unfälle oder sonstige Probleme. Dadurch fahren sie auch meistens sehr gut und beherrschen ihr Fahrzeug souverän.
Das ist dann auch der Grund, warum sie meist gar keine lange Vorbereitung oder Schulung auf diese Fahrverhaltensbeobachtungsfahrt brauchen. Sehr oft ist dazu sogar nur ein einziger Termin mit dem Fahrschulfahrzeug notwendig. Jedoch ist dazu zu bemerken, achten Sie bei der Fahrschulsuche verstärkt auf die Erfahrung der gewählten Fahrschule mit Fahrten zur Fahrverhaltensbeobachtung und die Ausbildung der dafür beauftragten Fahrlehrerin oder Fahrlehrer. Wichtig ist es für Sie zu wissen, eine Fahrverhaltensbeobachtung ist keine Fahrprüfung! Erfahrene Ausbilder gehen nach einer meist recht kurzen Einweisung in die Gegebenheiten von Örtlichkeit und Fahrzeug sofort auf die psychologischen Besonderheiten und Belastungen in einer solchen ungewohnten Situation, wie sie diese Fahrt darstellt, ein.

Was müssen Sie wissen?

Es ist dabei unerheblich, warum es nicht ganz geklappt hatte! In der Regel ist es so, dass wenn der Test am Computer der einzige nicht bestandene Teil des Gutachten bleibt, dann erhält der Bewerber die Chance – dieses negative Ergebnis durch eine so genannte Fahrverhaltensbeobachtung wieder auszugleichen. Aber nur wenn diese Fahrt erfolgreich absolviert wird, dann wird auch die Führerscheinstelle die MPU als positiv bewerten. Das bedeutet dann, die Zweifel an der Eignung sind ausgeräumt und sie wird im Normalfall den Führerschein wieder erteilen. Die Wahl der richtigen Fahrschule kann aber hier für Erfolg oder Nichterfolg verantwortlich sein! Wir vermitteln Ihnen hier auf Cannabis spezialisierte Fahrschulen.

Abstinenzkontrollen

Bei der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen einer „Medizinisch – Psychologischen – Untersuchung“ mit der Fragestellung - Alkohol - wird in der Regel die Entnahme einer Blutprobe durchgeführt und danach in einem akkreditierten Labor analysiert. Dabei geht es um die Bestimmung der folgenden, relevanten Leber- und Blutwerte:

  • GPT      (Glutamat – Pyruvat - Transaminase)
  • GOT      (Glutamat – Oxalacetat - Transaminase)
  • GGT      (Gamma - Glutamyltransferase)
  • MCV      – Wert, dieser Wert wird nicht von allen Gutachterstellen erhoben

Erhöhte Leber- und / oder Blutwerte könnten ein Indiz für erhöhten Alkoholkonsum sein, sind jedoch kein Beweis dafür. Auch die Einnahme bestimmter Medikamente, aktuelle oder frühere Erkrankungen und noch einige andere Einflüsse können Leberwerte verändern. Deshalb hat sich im Lauf der Jahre die Ansicht durchgesetzt, dass die Aussagekraft dieser Werte nicht mehr hoch zu werten sei. In den aktuellen Beurteilungskriterien gelten „gute“ Leberwerte nicht als Beweis für Abstinenz sondern nur als leichtes Indiz dafür, dass kein exzessiver Alkoholkonsum stattgefunden hat. Bei „schlechten“ Leber- und Blutwerten die bei der MPU entnommen wurden, geht der Gutachter allerdings davon aus, dass diese auf Grund des massiven Alkoholkonsums erhöht sind. Deshalb sollte in diesen Fällen immer eine Begründung durch einen Arzt vorliegen.

Eine strikte Einhaltung der Alkoholabstinenz ist bei der MPU nicht in jedem Fall dringend notwendig, es besteht auch die Möglichkeit des kontrollierten Trinkens. Dieser Fall bedarf allerdings der genauen Betrachtung von verschiedensten Gegebenheiten und lässt sich meist nur von versierten MPU Beratern verlässlich einschätzen.
Ein konsequenter Alkoholverzicht ist auf jeden Fall bei Vorlage der klinischen Diagnose Alkoholabhängigkeit erforderlich. Auch ohne das Vorliegen dieser Diagnose kann laut Prof. Dr. E. Stephan eine Abstinenznotwendigkeit bestehen.
Dieser Fall tritt z.B. dann ein, wenn
nicht davon auszugehen ist, dass eine zuverlässige Kontrolle der Konsummengen und Konsumsituationen möglich ist. Besondere Bedeutung haben in diesen Fällen erlebte, persönliche Konsumverläufe über die Lebensspanne und die daraus resultierende hohe Alkoholgewöhnung;
die Entwicklung von langjährigen Gewohnheiten im Umgang mit Alkohol;
physische Alkoholsensibilität als Warnhinweis nicht mehr vorhanden;
Verharmlosung oder Verdrängung der negativen Folgen des Alkoholkonsums;
Selbst bei Verkehrsdelikten mit 1,1 Promille könnte im Einzelfall bereits eine Abstinenz erforderlich sein, wenn die Steuerfähigkeiten im Umgang mit Alkohol nicht ausreichend ist.
Bei der Erstellung eines Gutachtens mit der Fragestellung Drogen oder Medikamente wird in der Regel bei der MPU die Abgabe eines Urinscreenings durchgeführt. Dabei gilt es nachzuweisen, dass in der jüngeren Vergangenheit kein Drogenkonsum bestand.
Für beide Fälle gilt (Alkohol und Btm), dass wenn Abstinenz nachzuweisen wäre, dies mit Leber- und Blutwerten nicht möglich ist. Das geht nur durch ein Urin – Screening – Programm oder durch Haaranalysen.

Ablauf der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung

Für die Erstellung des MPU Gutachten sind die folgenden vier Bestandteile zu absolvieren und von den beiden Gutachtern, dem Arzt und dem Psychologen, auszuwerten 
1. Fragebögen
dienen zur Erkennung eventuell bestehender, gesundheitlicher Probleme und von grundlegenden Voraussetzungen. MPU Vorbereitung und alle Bemühungen, welche bereits vorher gemacht wurden, sollte man angeben. U.a. eine Therapie, Selbsthilfegruppe od. Suchtberatung, auch den Besuch von Beratungsstellen- Alkohol oder Beratungsstellen MPU. Diese Angaben werden mit den Aussagen beim Arzt und Psychologe verglichen. Dieser Fragebogen hat natürlich nichts mit unlauteren Angeboten wie „MPU Vorbereitung online oder MPU Fragen Katalog“ zu tun.
2. Leistungstests
am Computer Testgerät. Schnelligkeit, Genauigkeit, Konzentration, Durchhaltevermögen werden durch Tests wie Linienverfolgung, erkennen u. merken von Verkehrssituationen etc. getestet, ob Bewerber im Straßenverkehr noch die geforderte Leistungsfähigkeit haben. Eine Vorbereitung auf Leistungstests ist nicht wirklich gewünscht. Leistungsmängel in diesem Teilbereich der Medizinisch- Psychologischen- Untersuchung (Computer Leistungstest) können bei einer so genannten MPU Fahrverhaltensbeobachtung ausgeglichen werden.
3. Medizinische Untersuchung
Der Arzt führt eine medizinische Untersuchung zur Kraftfahrtauglichkeit durch. Dabei werden auch anlassbezogene (z.B.: Alkohol, Btm.-Auffälligkeit, Drogen, Medikamente) Untersuchungen durchgeführt und Befunde erhoben. Unter bestimmten Umständen ist es unverzichtbar, schon vorbereitete Befunde oder Werte zur Untersuchung mitzubringen. Der Gutachter ist kein Detektiv, d.h. Werte, die nicht „passen“, bedürfen der Erklärung eines Arztes im Vorfeld und eventuell zusätzliche Werte und Befunde. Bei einer Medizinisch- Psychologischen- Untersuchung wegen Alkohol wird Blut untersucht und es werden Blutwerte / Leberwerte festgestellt. Bei einer Drogen- Fragestellung (auch Medikamente) wird ein Urinscreening gemacht, allerdings benötigt man einen Abstinenznachweis für die Zeit davor. Welcher Zeitraum ist abhängig vom Fall und Droge? Bei Unklarheiten wäre es möglich die Untersuchung auf andere Bereiche auszudehnen (Verdacht auf Suchtverlagerung). Also auch hier bedarf es, einer Vorbereitung ehe man zur MPU geht.
4. Psychologisches Untersuchungsgespräch
Vielen Menschen ist gerade dieser Teil der Begutachtung unverständlich. Kandidaten verstehen oft nicht, dass das einstündige Gespräch ein Urteil über sie zulässt. Wichtig ist, dass bei der Erstellung des Gutachtens nicht gelogen werden darf. Ein erfahrener Gutachter wird eine Lügengeschichte in kürzester Zeit demontieren. Kaum eine Berufsgruppe wird so häufig belogen wie die Gutachter. Es muss dargelegt werden, warum man sich früher falsch verhalten hat, dass und wie sich Einstellung und Verhalten veränderten. Es sollten überzeugende Gründe da sein, die eine weitere Deliktfahrt unwahrscheinlich machen – nur behaupten es nicht mehr zu machen ist zu wenig, das wird jedem klar sein. Oft ist es mangelnde Vorbereitung, dass bei diesem Gespräch eventuell wichtige Faktoren nicht angesprochen werden. Am Ende erhält der Kandidat das mitprotokollierte Gespräch zur Unterschrift. Das ist dann die letzte Chance eine Änderung zu veranlassen. Meist erhält man schon jetzt eine positive od. negative Tendenz zum Gutachten – Ergebnis gesagt. Ca. 1 – 2 Wochen danach kommt es per Post, es empfiehlt sich beide Ausfertigungen selbst in Empfang zu nehmen und eines eigenhändig zur Führerscheinstelle zu bringen.

Qualitätssicherung durch die Begutachtungsstelle Fahrerlaubniswesen

Die 16 amtlich anerkannten Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung in Deutschland unterliegen regelmäßigen Begutachtungen durch die „Begutachtungsstelle Fahrerlaubniswesen“ bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) – frühere Bezeichnung: Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen. Die Bundesanstalt überprüft, ob die in der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen festgelegten Standards eingehalten werden.
Die Richtlinie umfasst ca. 85 Regelungspunkte, betreffend (a) das Begutachtungsverfahren der BASt mit regelmäßigen Begutachtungen und der regelmäßigen Gutachtenüberprüfung und (b) das Qualitätsmanagement der Träger der Begutachtungsstellen für Fahreignung, ihre personelle, räumliche und sachliche Ausstattung und die Durchführung der MPU-Begutachtungen. Die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und die Erstellung der Gutachten ist in der Richtlinie detailliert geregelt und erfolgt weitgehend standardisiert (Aufbau der Gutachten, Archivierung, Schweigepflicht, Beurteilungskriterien etc.). Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen werden grundsätzlich von Fahrerlaubnisbehörden in ganz Deutschland akzeptiert. Im Einzelfall obliegt es der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu entscheiden, ob ein vorgelegtes medizinisch-psychologisches oder ärztliches Gutachten für die anstehende Entscheidung verwertbar ist.
Die Regelungen der Richtlinie betreffen ausschließlich die Begutachtungsstellen für Fahreignung (MPU-Stellen). Für die in Fahrerlaubnisangelegenheiten zunehmend häufig angeordneten ärztlichen Gutachten existieren keine vergleichbaren Regelungen und Konformitätsprüfungen.
Begutachtungen durch die BASt können unangemeldet erfolgen. Die Ergebnisse werden in Form von Gutachten dokumentiert und den Trägern sowie den für die amtliche Anerkennung zuständigen Landesbehörden übersandt. Für neue Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung gelten spezielle Regelungen.
Die Begutachtung durch die BASt schafft lediglich die Voraussetzung für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der amtlichen Anerkennung der Trägerorganisationen durch die zuständigen Stellen der Bundesländer (§ 66 FeV). Sie berechtigt nicht zur Aufnahme der Tätigkeit als Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die amtliche Anerkennung der Träger erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer auf der Basis der Begutachtung der BASt. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Begutachtungen „aus besonderem Anlass“ sind auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden auch unangemeldet möglich. In schwerwiegenden Fällen kann die amtliche Anerkennung für ein Bundesland ohne Konsultation der BASt entzogen werden.
Von den ursprünglich mehr als 20 Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung sind zwischenzeitlich einige ausgeschieden – sei es mangels erforderlicher Qualifikationsnachweise oder aus anderen Gründen. Aktuell sind folgende Organisationen von Landesbehörden amtlich anerkannt und zum Betrieb von Begutachtungsstellen in den jeweiligen Bundesländern berechtigt.

MPU Intensiv Programm zur MPU Vorbereitung für Kunden aus ganz Deutschland

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#Analyse:
Wir werden gemeinsam alle Ihre Unterlagen wie Befunde, Akten, Atteste, Rezepte zusammenführen und alle Unterlagen prüfen und auswerten. Wir werden Akteneinsichten beantragen und Ihre persönlichen MPU-Ordner mit allen nötigen Unterlagen erstellen. So haben Sie in der MPU-Prüfung alles geordnet und passend zur Hand.
#Vorbereitung:
In den enthaltenden Einzelterminen werden Sie individuell in Bezug auf Ihre persönliche Lebensgeschichte, Krankheiten und Cannabis-Medikation beraten und optimal vorbereitet. Wir werden Ihre komplette Krankengeschichte plausibel darlegen. Alle Unterlagen die eingereicht werden müssen, werden falls nötig durch Ärzte oder Gutachter angepasst.
#Beratung:
Sehr gute Verfügbarkeit und Erreichbarkeit. Kommunikation per WhatsApp, Telegram etc., Email, Telefon, Online-Konferenz (Auch an Wochenenden)
#Prüfungsvorbereitung:
Wir werden Sie in den Beratungssitzungen optimal auf Ihre fachärztliche Untersuchen oder MPU vorbereiten. Wir werden die MPU-Prüfung simulieren. Sie erhalten von uns die wichtigsten Tipps für die Begutachtung.

Gesetzliche Grundlagen der MPU

§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt die Erteilung einer Fahrerlaubnis, § 3 StVG die Entziehung. Ein Bewerber für eine Fahrerlaubnis muss – neben anderen Anforderungen wie Mindestalter etc. – zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 StVG). Begründen Tatsachen (Verkehrsauffälligkeiten, körperliche oder geistige Mängel) Bedenken gegen die Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht wird (§ 2 Abs. 8 StVG).
Ist jemand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis kann das Recht aberkannt werden, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 StVG).
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ist durch § 6 StVG ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten und die Feststellung und Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde regeln. Diese Anforderungen sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) detailliert in § 11 (Eignung), § 13 (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) und § 14 (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel) beschrieben. Auf der Basis der Verordnung fordert die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU und legt die jeweilige Fragestellung für die Untersuchung fest. Die Auswahl der Begutachtungsstelle (siehe oben) erfolgt durch den Bewerber.

Vorbereitung auf die Cannabis-MPU

Durch unsere langjährige Erfahrung als Patienten- und MPU-Berater für Cannabis-Patienten wissen wir -  wie kaum ein anderer -  wie wichtig eine gute Vorbereitung im Vorfeld der "Untersuchung der Fahreignung" ist. Es handelt sich dabei um keine Prüfung. Daher ist auch die Vorbereitung darauf keine Wissensaneignung um eine Prüfung zu bestehen. Es geht dabei nicht um Übung oder etwas auswendig zu lernen, sondern es geht um das Verstehen:

  • Warum gab es Eignungszweifel die zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führten?
  • Warum bin ich im Straßenverkehr auffällig geworden (Alkohol, Drogen, Verkehrsstraftaten oder Punkte)?
  • Wie sah bzw. sieht meine derzeitige Lebenssituation aus?
  • Wie gehe ich künftig mit meinen Problemen um und was muss ich dafür verändern?
  • Diese Überlegungen und Veränderungen erfordern Mut, Energie und Charakterstärke. Lassen Sie sich helfen und vertrauen Sie sich Fachleuten an, die Sie bei der Vorbereitung begleiten.
  • Eine eingehende Beratung lässt Ihre Cannabis-MPU Chancen abschätzen:
  • Durch gemeinsame Bearbeitung Ihrer Führerscheinakte, erkennen Sie was wichtig ist.
  • Ist eine Verkürzung Ihrer Sperrfrist möglich und sinnvoll?
  • Länge und Notwendigkeit von Abstinenznachweisen.

Wir helfen, neue und hilfreiche Gewohnheiten und Sichtweisen zu entdecken. Bevor Sie zur Cannabis-MPU gehen, wird Ihr Berater alle Ihre Fallstricke besprochen haben. Sie werden die dort angewendeten Prüfmethoden per Simulation kennen lernen. Nach dem positiven Gutachten soll Ihnen der Führerschein auf Dauer sicher sein. Die Praxis hat bewiesen, dass effektive Hilfe durch eine gute MPU-Vorbereitung im Einzelfall sehr viel Zeit und sehr viel Geld einsparen kann (Nutzung der Sperrfrist und Vermeidung von negativen Gutachten).

Allgemeine Informationen über Cannabis im Straßenverkehr

Der Konsum von Cannabis beeinträchtigt Reaktionszeit, die Ausführung von automatisierten Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Diese Leistungsparameter, welche für das Führen von Fahrzeugen elementar sind, sind insbesondere in der ersten Stunde nach dem inhalativen Konsum von THC beeinträchtigt, in welcher Blutkonzentrationen von typischerweise bis um die 100 ng pro mL erreicht werden. In dieser ersten Stunde ist das Unfallrisiko um ein vielfaches erhöht, niemand sollte in diesem Zeitraum Auto fahren. Später sinkt die Blutkonzentration aber wieder sehr schnell ab und erreicht 60 bis 180 Minuten nach dem Konsum Werte unterhalb von 20 ng/mL. Nach drei Stunden befinden sich nur noch wenige ng THC im mL Blutserum.
Über alle tatsächlich stattfindenden THC-Fahrten innerhalb der ersten drei Stunden gemittelt, erhöht sich das Unfallrisiko etwa um den Faktor zwei – vergleichbar mit 1-2 Stunden Schlafmangel oder einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,5 Promille. Diese effektive Erhöhung des Unfallrisikos ist auch deswegen vergleichsweise gering, weil sich Cannabis-Konsumenten häufig ihrer Beeinträchtigung bewusst sind und die meisten – insbesondere während des Wirkungsmaximums – gar nicht oder nur vorsichtig Auto fahren. Nach etwa drei Stunden lassen sich in der Regel keine verkehrsrelevanten Leistungseinbußen mehr feststellen. Für eine sichere Fahrt empfehlen wir dennoch, mindestens acht Stunden nach der letzten Inhalation auf das Fahren zu verzichten!
Eine Pause von mindestens acht Stunden nach dem Rauchen oder Vaporisieren erhöht zwar die Verkehrssicherheit, schützt aber nicht vor ungerechten Strafen. Auf Grund des Abbauverhaltens und der hohen Fettlöslichkeit bleibt THC noch lange Zeit nach dem Verschwinden einer verkehrsrelevanten Wirkung in geringen Konzentrationen im Blut enthalten. Gelegentliche Konsumenten unterschreiten in der Regel erst acht Stunden nach dem Rauchen eines durchschnittlichen Joints den in Deutschland gültigen Grenzwert von 1 ng/mL, regelmäßige Konsumenten erst einige Tage bis Wochen nach dem Konsumstopp. Auch im Urin kann der Konsum sehr lange nachgewiesen werden, ohne dass eine akute Beeinträchtigung vorliegen muss. Dieser und andere wenig spezifischen Schnelltests werden jedoch nur zur Ableitung eines Anfangsverdachts verwendet. Erst ein Bluttest mit mehr als 1 ng/mL wird als folgenreiche THC-Fahrt gewertet.
1 ng THC pro mL Blutserum ist die geringste THC-Konzentration, die sich bei der Festlegung dieses „analytischen Grenzwertes“ sicher bestimmen ließ. Dem Gesetzgeber ging es nur darum festzustellen, ob eine Beeinträchtigung theoretisch möglich ist. Dies ist tatsächlich aber nur dann der Fall, wenn 1 ng/mL deutlich überschritten werden. „Klarer Kopf. Klare Regeln!“ hält eine solche Null-Toleranz-Politik für unverhältnismäßig, da THC nur einen vergleichsweise geringen Einfluss auf das Unfallrisiko hat, aber sehr viele (fahrtüchtige) Menschen von dieser Politik betroffen sind. Eine tatsächliche Beeinträchtigung ist erst ab 2 bis 4 ng/mL feststellbar und erreicht erst im Bereich von 4 bis 16 ng/mL ein Ausmaß vergleichbar mit 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration. Zwar ist die THC-Konzentration im Blut kein gutes Maß für die verkehrsrelevante Wirkung von Cannabis. Da besser geeignete Testverfahren aber noch nicht verfügbar sind, fordern wir eine vorübergehende Blut-Grenzwertanpassung.
Basierend auf der Auswertung aktueller Studien fordert „Klarer Kopf. Klare Regeln!“ einen „versicherungsrelevanten Grenzwert“ von 3 ng THC pro mL Blutserum, unterhalb von dem eine Beeinträchtigung ausgeschlossen wird, sowie einen „Toleranzgrenzwert“ von bis zu 10 ng/mL unterhalb dessen, beim Ausbleiben von Ausfallerscheinungen, analog zur 0,5 Promille-Grenze keine Konsequenzen drohen sollten. Unsere Forderung nach gerechteren Grenzwerten ist im internationalen Vergleich in guter Gesellschaft: 21 europäischen und amerikanischen (Bundes-)Staaten haben bereits wissenschaftsbasierte Grenzwerte zwischen 2 und 18 ng THC pro mL Blutserum eingeführt.
In der folgenden Archivübersicht findet ihr ältere wissenschaftliche Studien, die sich ebenfalls mit den Auswirkungen des Konsums von Cannabis auf die Fahrleistung beschäftigt haben.

 Quelle: DHV

Themengebiete bei einer MPU-Vorbereitung als Cannabis-Patient

Inhaltsverzeichnis:

  • Akteneinsicht bei Führerscheinstelle/Krankenkasse
  • Analyse Ihrer MPU-Eignung trotz Krankheit und Medikation
  • Analyse der Vorgeschichte
  • Handlungsempfehlungen zur MPU-Vorbereitung
  • MPU-Checkliste besprechen
  • MPU-Prüfungs-Simulation (Arztgespräch, Psychologe)
  • Hilfe bei Prüfungsangst
  • Führerschein (Entzug & Wiedererteilung)
  • MU/MPU Vorbereitung
  • Medikation mit Cannabis (Empfehlungen)
  • Laboranalysen, Drogenscreenings, Haaranalysen (Vermittlung)
  • MPU mit Vorstrafen bestehen (Gewalt, Drogen)
  • MPU mit Vorgeschichte und vorherige MPU´s bestehen
  • MPU mit Kontraindikation bestehen (ICD 12.2 Cannabis-Abusus)
  • MPU nach oder mit Drogenabhängigkeit und Substitution bestehen
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Begutachtungstellen für Fahreignung
  • Begutachtungsleitlinien
  • Wiedererteilung (Antragsverfahren)
  • Legal als Cannabis-Patient mit MU/MPU KFZ fahren
  • Versicherungsschutz für Cannabis-Patienten im Straßenverkehr
  • MPU-Prüfungssimulation & Abschlussprüfung

Akteneinsicht bei Führerscheinstelle/Krankenkasse

Zuerst empfehle ich jedem Patienten der ein Gutachten wegen seiner Cannabis-Medikation machen muss, Akteneinsicht bei der Führerscheinstelle zu beantragen. Wichtig ist unbedingt die genaue Aktenlage die dem Sachbearbeiter der Führerscheinstelle vorliegt zu kennen. Nur so können böse Überraschungen bei der MPU-Begutachtung (MPU-Prüfung) verhindert werden.

  1. Akteneinsicht bei Führerscheinstelle beantragen
  2. Anwalt für Führscheinrecht beauftragen (Rechtschutzversicherung für Cannabis-Patienten)
  3. Akteneinsicht bei Krankenkasse beantragen (schriftlich bei KK oder mit Anwalt für Sozialrecht)

Analyse Ihrer MPU-Eignung trotz Krankheit und Medikation

Eine qualitativ hochwertige Beratung erkennen Sie an einer vollumfänglichen Analyse Ihrer Ist-Situation. Hierfür sollten Sie sich selbst und auch Ihr MPU-Berater peinlich genau auf Diagnosen und Umstände achten die zum Versagen der MPU Begutachtung führen können. Diese sind z.B. schwere Herzerkrankungen oder akute Psychosen. Hier müssen entlastende Gutachten und Atteste durch den behandelnden Arzt erstellt werden. Hier bieten wir Musterschreiben und geben Tipps für die Formulierung. Ihr Arzt wird es Ihnen danken. 

  1. Genaue Übersicht aller Daten und Befunde
  2. Fragebögen & Checklisten ausfüllen
  3. MPU-Ordner mit Inhalten erstellen

Analyse der Vorgeschichte (Gewalt u. Drogen)

Eine genaue Beachtung der Drogen- u. od. Gewalt-Vorgeschichte findet vorallem bei einer MPU im psychologischem Teil statt. Deswegen müssen unbedingt alle für die Begutachtung relevanten Inhalte aus den persönlichen Akten eingesehen werden. Wenn Sie vorbestraft sind können Ihnen deswegen schon charakterliche Mängel der Eignung unterstellt werden. Denn wer Straftaten begeht ist grundsätzlich kaum geeignet verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen. 

  1. Akteneinsicht bei Vorstrafen beantragen (Anwalt, Gericht)
  2. Drogenvorgeschichte Dokumentieren
  3. Zusammenstellung aller Dokumente in einem MPU-Ordner

Handlungsempfehlungen zur MPU-Vorbereitung

Sie sollten Ihre persönlichen Ziele definieren, damit Sie in Zukunft auch im Besitz Ihrer Fahrerlaubnis bleiben. Eine MPU ist nicht leicht aber doch zu schaffen. Vorbereitung ist hier wie so oft der wichtigste Faktor. Doch wie bereite ich mich richtig auf eine Cannabis-MPU vor? Führen Sie möglichst alle Dokumente, Befunde, Rezepte, Gerichtsunterlagen, Schreiben der Führerscheinstelle, Akten etc. zusammen um möglichst sortiert immer schnellen Zurgiff auf die Unterlagen zu haben. Ein wichtiger Tipp ist hierbei: Achten Sie auf Aktualität der Befunde! Befunde dürfen für den Gutachter oft nicht älter als 12 Monate sein. Also  bitte vor der MPU nochmal alles Befunde aktualisieren oder mit neuem Datum versehen lassen. Sprechen Sie Ihren Arzt direkt darauf an. 

  1. Persönliche Ziele definieren
  2. Zusammenführung alle relevanten Dokumente
  3. Inhalte der Unterlagen auf Aktualität prüfen

Was ist ein MPU-Check für Cannabis-Patienten?

Was ist nötig um als Cannabis-Patient eine MU/MPU oder ein fachärztliches Gutachten bei einer Begutachtungsstelle zu bestehen? Wenn bei Ihnen gesundheitliche Einschränkungen und Krankheiten vorliegen, benötigen Sie Beratung von Experten für Cannabis als Medizin und MPU-Experten für Cannabis-Patienten.
Ein MPU-Check beinhaltet ein ca. 20 Minütiges Gespräch persönlich (Standort München), per Telefon oder Online-Konferenz.
In Analysegesprächen wird diagnostisch Ihre jetzige Situation analysiert und besprochen. Anschließend erhalten Sie eine fundierte Ersteinschätzung und Empfehlung über weitere Schritte zum Erhalt Ihres Führerscheines oder der Rückgewinnung.

Inhalte des MPU-Check´s:

  1. 20 Minuten MPU-CHECK-Call
  2. MPU-Checkliste (vorab per Mail)
  3. Kurzanalyse (Was ist passiert?)
  4. Ersteinschätzung (Was kommt!?)
  5. Empfehlungen (Was sollten Sie machen!)



Was passiert in einer MPU-Prüfungs-Simulation?

Die meisten MPU-Absolventen machen in den Gesprächen ungeeignete Angaben oder wissen nicht genau was bestimmte Wörter für eine Aussagekraft haben. Daher ist das MPU-Wording, also die richtige Verwendung des MPU-Wortschatzes für die Prüfung sehr bedeutend. Die Prüfer werden wie in einer richtigen MPU die Unterlagen sichten und nach Versagensgründen durchstöbern. Sollte der Prüfer fündig werden wird auf diese Punkte eingegangen. Ihnen wird evtl. erklärt was dem Prüfer aufgefallen ist. Oder dieser entscheidet NUR nach Aktenlage. Dies geschieht meist bei Versagensgründen die nicht kurzfristig geheilt oder entkräftet werden können.  Bei Zweifeln an der Plausibilität der Unterlagen kann der  Prüfer evtl. Befunde, Atteste, Fachgutachten etc. der behandelnden Ärzte nachfordern. 

Inhalte der MPU-Übung:

  1. MPU Gesprächs-Simulation (Arztgespräch, Psychologe)
  2. Hilfe bei Prüfungsangst (Tipps, Ratschläge)
  3. Abschlussprüfung & Bewertung

Hilfe bei Prüfungsangst vor einer Cannabis-MPU

Prüfungsangst kann einen im entscheidenden Moment lähmen und vielleicht sogar daran hindern, Höchstleistungen abzuliefern. Extreme Prüfungsangst kann sogar zu einem sogenannten „Blackout“ führen, sodass die einfachsten Wörter oder Sätze, die man sich vorher zurechtgelegt hat, einfach nicht mehr abrufbar sind. Betroffene kennen das Gefühl, wenn man plötzlich nicht mehr atmen kann oder die Stimme versagt. Sie auch? Dann sollten Ihnen folgende Symptome sicherlich auch bekannt vorkommen. Prüfungsangst kann sich unter anderem äußern durch:

  • Das Gefühl von innerer Anspannung
  • Herzrasen
  • Kreislaufbeschwerden
  • Verdauungsprobleme
  • Konzentrationsstörungen
  • Gedächtnisstörungen bis hin zum Blackout
  • Ständiges Gedankenkreisen
  • Herzklopfen
  • Schweißausbrüche
  • Stottern

Wieso aber reagiert der Körper auf so drastische Art und Weise während einer Prüfungssituation? Der Körper nimmt die Prüfsituation als eine besondere Bedrohung wahr. Diese entsteht dadurch, dass man sich selbst zunehmenden Druck macht – Versagensängste entstehen.
„Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe? Bin ich überhaupt gut genug?“
Instinktiv stellt sich der Körper in dieser Angstsituation darauf ein, auf die nahende Bedrohung entsprechend reagieren zu können. Stresshormone wie Adrenalin werden ausgeschüttet. Zudem werden alle Sinne geschärft. Kurzum: Unser Körper ist gewillt, sich im Ernstfall gegen alles und jeden zu verteidigen.
Je größer die Angst, desto stärker auch die körperlichen Auswirkungen. Während einige nur wenig beeinträchtigt sind, haben es ängstliche Gemüter besonders schwer. Untersuchungen haben ergeben, dass rund 15 Prozent der Schüler und Erwachsenen von Prüfungsangst betroffen sind. Das Gute ist jedoch: Gegen Prüfungsangst kann man aktiv etwas tun. Hier die 10 besten Tipps zur Überwältigung von Prüfungsangst.

Quelle: AOK

Medikation mit Cannabis für MPU-Absolventen

Ihre Cannabis-Medikation ist natürlich ein Hauptgrund weshalb man überhaupt ein fachärztliches Gutachten (FÄG/MU) machen muss. Denn der §11 der Fahrerlaubnisverordnung ist hier eindeutig: "(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen."

Diese Fragen stellen sich die Cannabis-Patienten die vor einer Begutachtung bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung stehen.

  • Wie läuft die Bewertung meiner Medikation durch den MPU-Gutachter? 
  • Gibt es denn eine richtige und eine falsche Art seine Cannabis-Medizin einzunehmen? 
  • Welche Unterlagen benötigt der Gutachter für meine Begutachtung?

Können Cannabis-Patienten mit Vorstrafen eine MPU bestehen?

Hierbei geht es um die charakterliche Eignung die Straftätern abgesprochen werden kann. Im §11 FeV steht: "Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird." 

Der Führerscheinentzug aufgrund einer oder mehrerer Straftaten kann zu einer MPU führen.

Sie sind ohne eine gültige Fahrerlaubnis gefahren oder haben eine andere Straftat begangen und stehen somit nun vor einer Cannabis-MPU, die Sie positiv absolvieren müssen? In einigen Fällen besteht demzufolge Unklarheit darüber, was eine Straftat mit dem Führerschein und der Wiedererteilung zu tun haben soll. Einige empfinden es sogar als Abzocke oder gar Schikane des Staates, doch der Hintergrund und Zusammenhang lässt sich schnell klären.
Wenn Sie beispielsweise wegen Körperverletzung auffällig geworden sind oder eine Bank überfallen haben, dann haben Sie eindeutig erheblich gegen geltendes Recht verstoßen. Sie haben insoweit mit Ihrer Tat bewiesen oder zumindest billigend in Kauf genommen, sich oder andere in Gefahr zu bringen. Viele Gerichte waren sich darüber einig, dass Personen mit hinreichend nachgewiesenem Aggressionspotenzial oder krimineller Energie nicht die nötige charakterliche Stärke besitzen, die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderlich ist. Demnach ist die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) wegen Straftaten rechtlich erlaubt und bei näherer Betrachtung sogar nachvollziehbar und sinnvoll. Sicherlich gab es für Sie zum Zeitpunkt der Tat ausreichend Gründe, um diese Straftat zu begehen, die jedoch das Verhalten nicht entschuldigen. Entscheidend für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist zunächst die Einsicht, dass Ihr Verhalten nicht entschuldbar ist. Auch hierbei helfen wir Ihnen gerne! Wir werden mit Ihnen Ihre Vergehen im Detail besprechen und Sie optimal auf die Begutachtung vorbereiten!
Werde ich in einer MPU nur nach Vergehen befragt, die einen direkten Bezug zum Straßenverkehr haben?
Kommt es zu einschneidenden oder wiederholten strafrechtlichen Delikten, die darauf schließen lassen, dass eine Person bspw. aus Eigeninteresse eine Schädigung anderer in Kauf nimmt, entspricht dies nicht dem rücksichtsvollen Verhalten im Straßenverkehr und stellt eine Gefahr da.
Die Kraftfahreignung ist erst dann wieder anzunehmen, wenn die Person sich über ihr Fehlverhalten bewusst ist und über die Wichtigkeit der körperlichen Unversehrtheit jeder Person im Klaren ist sowie eine Anpassung an die Verkehrsbestimmungen und Verkehrsgegebenheiten anzunehmen ist.
Unter Vorliegen entsprechender Aktenlage kann dies von der Verkehrsbehörde abgeklärt werden.
Gibt es Straftaten, die trotz fehlendem Bezug zum Straßenverkehr den Verlust des Führerscheins zur Folge haben?
Tatsächlich können Delikte, welche ein hohes Aggressionspotential erkennen lassen, ebenso zum Führerscheinentzug führen, wie Verstöße im Straßenverkehr. Dabei handelt es sich um Straftaten, wie Bedrohung, Körperverletzung, Nötigung, Raub, Freiheitsberaubung, Vergewaltigung, Mord und ähnliche.
Diese Straftaten weisen auf eine Neigung hin, die zu planvoller und bedenkenloser Durchsetzung eigener Belange ohne Berücksichtigung der Interessen anderer Mitmenschen führt. Auch zeigen sie die Bereitschaft zu impulsivem Verhalten. Solche Verhaltensmuster können sich nachteilig auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken und dadurch eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.
Besteht solch eine Gefahr, kann es zusätzlich zum Führerscheinentzug bei der Verurteilung des Straftäters kommen. Dies wird vermutet, wenn eine hohe Aggressionsbereitschaft ersichtlich ist. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass auch während der Nutzung des Kraftfahrzeugs ein aggressives Verhalten erkennbar wird, ist vorhanden.
Was erwartet der Gutachter von Ihnen?
Die Motive für Straftaten sind sehr unterschiedlich. Eine lapidare Entschuldigung wird dem Gutachter nicht ausreichen. Er setzt voraus, dass Sie sich mit den Gründen, die zur Straftat führten, und Ihrer persönlichen Vergangenheit auseinandersetzen. Ebenso erwartet der MPU Gutachter eine Verhaltensänderung. Dies ist ein langwieriger Prozess, der nicht in einigen Tagen abzuschließen ist. In Abhängigkeit von der Thematik kann solch eine Maßnahme sich auf einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten belaufen.

Eine solide MPU-Vorbereitung durch professionelle MPU-Experten (auch online möglich) steigert Ihre Chancen, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), erfolgreich zu bestehen, erheblich. Dies ebnet den Weg zurück zum Führerschein (Fahrerlaubnis), damit Sie wieder als aktives Mitglied am Straßenverkehr teilnehmen können.

  1. Klärung der Hintergründe für das Fehlverhalten
  2. Welche Veränderungen haben Sie seitdem vorgenommen?
  3. Wie sehen Ihre Zukunftsabsichten aus und wie sieht die Umsetzung aus?

Gibt es für Cannabis-Patienten spezielle MPU-Begutachtungsstellen?

Es gibt für Cannabis-Patienten bestimmte Begutachtungsstellen für Fahreignung mit denen wir gute Erfahrungen gemacht haben und andere die wegen der strengen Gutachter oder internen Vorgaben nicht zu empfehlen sind.

Welche Begutachtungsstellen gibt es? 

Laut Bundesanstalt für Straßenwesen gibt es folgende nach § 66 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zugelassene Begutachtungsstellen für Fahreignung:

Begutachtete Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung § 66 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Zu empfehlende Begutachtungsstellen:

Nicht zu empfehlende Begutachtungsstellen:

Wie kann man eine MPU mit Kontraindikation bestehen?

Was ist eine Kontraindikation bei Cannabis?

Strenge Kontraindikationen für einen Einsatz von Cannabinoiden sieht die Leitlinie in schweren psychiatrischen Erkrankungen, insbesondere Psychosen, auch wenn diese gerade nicht akut sind, in Schwangerschaft und Stillzeit. Als relative Kontraindikationen werden Suchterkrankungen (ICD 12.2 Cannabis-Abusus), aktuell oder in der Vorgeschichte, sowie Kindes- oder Jugendalter des Patienten genannt. Ganz im Sinne der Patientenorientierung werden diese Aussagen jedoch wie folgt relativiert: »In der Palliativsituation kann im Einzelfall trotz bestehender relativer oder strenger Kontraindikation ein Heilversuch mit Cannabinoiden indiziert und angemessen sein.« Zur möglichen Suchtentwicklung heißt es: »In therapeutischer Dosierung und medizinischer Anwendung gilt die Suchtgefahr in der Dauerverordnung von Cannabinoiden als gering.« 

Interaktionen über CYP3A4
Für Apotheker besonders interessant ist der Absatz über mögliche Interaktionen mit Cannabinoiden. Diese werden über CYP3A4 verstoffwechselt, woraus sich ein Wechselwirkungspotenzial mit diversen Arzneistoffen ergibt. Explizit genannt werden die üblichen Verdächtigen Ketoconazol, Rifampicin, Carbamazepin, Phenytoin, Phenobarbital und Johanniskraut. Darüber hinaus sind aber auch Interaktionen mit den HIV-Wirkstoffen Indinavir, Nelfinavir und Ritronavir oder Saquinavir möglich, woran bei der Behandlung von kachektischen HIV-Patienten mit Cannabinoiden gedacht werden muss.
Pharmakologisch interessant sind zudem Aussagen zu den Wirkungen der einzelnen Cannabinoide. So werde dem Cannabidiol (CBD) ein hemmender Effekt auf psychische und somatische Wirkungen des Tetrahydrocannabinols (THC) zugesprochen, beispielsweise die Hemmung der Appetitanregung und der Herzfrequenzsteigerung durch THC. Andere Effekte seien synergistisch, so die Reduzierung von Entzündungen und Übelkeit. Auch gebe es Hinweise auf eine Hemmung der Angst, die gelegentlich durch THC ausgelöst wird. Insgesamt werde CBD gerne mit THC kombiniert, um die Verträglichkeit von THC zu verbessern. Quelle: PZ

Zu berücksichtigende Kontraindikationen bei Cannabis als Medizin

Für die bislang zugelassenen cannabinoidhaltigen Fertigarzneimittel werden in den
Fachinformationen folgende Kontraindikationen genannt:

#Sativex®6:
- ist kontraindiziert bei Patienten mit einer Allergie gegen Cannabisextrakte oder gegen
sonstige Bestandteile des Arzneimittels (Ethanol, Propylenglycol und Pfefferminzöl),
einer bekannten oder vermuteten Anamnese oder Familienanamnese von
Schizophrenie oder einer anderen psychotischen Krankheit, Anamnese von einer
schweren Persönlichkeitsstörung oder einer anderen erheblichen psychiatrischen
Störung mit Ausnahme von einer Depression in Folge von MS und bei Stillenden.
- Vorsicht gilt außerdem bei Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren,
Schwangeren, älteren Menschen, Patienten mit erheblicher Leber- oder
Nierenfunktionsstörung
, Patienten mit Epilepsie oder regelmäßigen Anfällen,
Patienten mit schwerer Herzerkrankung wie Angina Pectoris und bei Patienten, die
früher Drogen oder Suchtmittel konsumiert haben.


#Canemes®7:
- ist kontraindiziert bei Patienten mit bekannter Überempfindlichkeit gegen
Cannabinoide, bei Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren, bei Patienten mit
schweren Leberfunktionsstörungen, bei psychischen Erkrankungen einschließlich
manisch-depressiver Erkrankungen und Depressionen und bei Stillenden.
- Vorsicht ist darüber hinaus bei Patienten mit Nierenfunktionsstörungen, mit
Suchtmittel- oder Medikamentenmissbrauch einschließlich Alkoholmissbrauch oder
Alkoholabhängigkeit, bei älteren Patienten und Patienten mit Hypertonie und
Herzerkrankungen geboten.
Müller-Vahl und Grotenhermen (2017)8
weisen auf folgende mögliche Kontraindikationen hin:
„Cannabis sollte bei Bestehen einer schweren Persönlichkeitsstörung, Psychose und
schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Schwangeren und stillenden Müttern nicht
verordnet werden. Wegen fehlender Daten sollte die Behandlung von Kindern und
Jugendlichen (vor der Pubertät) sehr sorgfältig abgewogen werden. Besonders bei
älteren Patienten können stärkere zentralnervöse und kardiovaskuläre Nebenwirkungen
auftreten.“
6 https://www.gelbe‐liste.de/produkte/sativex‐spray‐zur‐anwendung‐in‐der‐
mundhoehle_534377/fachinformation
7 https://www.gelbe‐liste.de/produkte/canemes‐1‐mg‐kapseln_976309/fachinformation
8 Müller‐Vahl, K.; Grotenhermen, F. (2017): Medizinisches Cannabis, Die wichtigsten Änderungen, in: Dtsch
Arztebl, 2017, 114(8): A 352–6

Quelle: Bundesärztekammer

Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit Cannabis als Medizin

Die Fahrerlaubnis-Verordnung ist eine deutsche Bundesrechtsverordnung, die die Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für Personen regelt, die am Straßenverkehr teilnehmen. Sie wurde zuletzt am 13. Dezember 2010 neu gefasst. Wikipedia

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Inhaltlich gliedert sich die FeV in folgende Abschnitte:

  • Allgemeine Regelungen über die Teilnahme am Straßenverkehr: mit den grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, der Einschränkung und Entziehung der Zulassung (§§ 1 bis 3);
  • Führen von Kraftfahrzeugen: mit den Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, den Verfahrensvorschriften bei Zuteilung eines Führerscheines, der Einteilung in Fahrerlaubnisklassen, dem Mindestalter, den Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe, dem Punktesystem und den Maßnahmen zur Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis (§§ 4 bis 48b);
  • Register: regelt die Verfahrensweise bei der Speicherung von Führerscheindaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg (§§ 49 bis 64);
  • Anerkennung und Begutachtung: beschreibt, wer welche ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen (z. B. MPU) durchführen darf (siehe auch: Begutachtung der Fahreignung) (§§ 65 bis 72).
  • Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften: enthält die Bußgeldahndungen für Verstöße gegen die FeV sowie weitere allgemeine Vorschriften (§§ 73 bis 78).


Cannabis-Patienten betrifft folgende Paragrafen:

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 11 Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14)
Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vorbemerkung
1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Aufklärung zur Verkehrstüchtigkeit nach Einnahme von Cannabis-Arzneimitteln

Worüber muss der Patient vom Arzt aufgeklärt werden?

Der Patient sollte neben der üblichen Aufklärung vor Behandlungsbeginn über folgende Punkte aufgeklärt werden:

  • Aufklärung über mögliche Wirkungen und Nebenwirkungen der verordneten Cannabis-Arzneimittel (siehe auch Frage 7 und 11),
  • Mögliche Wechselwirkungen von Cannabis-Arzneimitteln mit anderen Arzneimitteln,
  • Aufklärung über mögliche Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit,
  • Hinweise zur Dosierung und Anwendungsart (siehe Fragen 9 und 10),
  • Hinweise zur Lagerung, Beachtung einer kindersicheren Lagerung.

Hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrstauglichkeit von Patienten, die ärztlich verordnete cannabishaltige Arzneimittel einnehmen, ist die Rechtslage derzeit noch unklar. Grundsätzlich sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen zu beachten. In diesen heißt es:

„Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen."21 Laut BfArM liegen hinsichtlich der Einnahme von Cannabis-Arzneimitteln keine ausreichend verlässlichen wissenschaftlichen Informationen vor, ob durch sie die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeschränkt ist. Insbesondere zu Beginn der Therapie sowie in der Eindosierungsphase sei aber von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzuraten. Ob bei stabiler Dosierung die Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist, solle in jedem Einzelfall nach Rücksprache mit den Patientinnen und Patienten entschieden werden (BfArM 2017)22.

In einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der LINKEN heißt es hingegen:
Den Cannabispatientinnen und -Patienten droht keine Sanktionierung gemäß des § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wenn Cannabis aus der
21 Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.) (2016): 

Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der LINKEN, Drucksache 18/11701, 

Cannabismedizin und Straßenverkehr:

„Den Cannabispatientinnen und -Patienten droht keine Sanktionierung gemäß des § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“  Die Bundesregierung weist aber auch darauf hin, dass Anwendung und Vollzug dieser Vorschrift in der Hoheit der Länder liegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stehe derzeit im Dialog mit den Bundesländern, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. In ihrer Antwort auf die Anfrage der LINKEN stellt die Bundesregierung zudem fest, dass nicht gesetzlich festgelegt sei, dass Patienten unter Dauermedikation einen Nachweis mitführen müssen. Allerdings empfiehlt sie Cannabispatienten, beim Führen eines Fahrzeugs eine zusätzliche Ausfertigung des Betäubungsmittelrezeptes oder eine Bescheinigung des Arztes mitzuführen.

Quelle: Bundesärztekammer

Ist Bubatz im Straßenverkehr erlaubt?

Bubatz oder Cannabis (Hasch, Dope, Tee, Lack, Hecke) und wie man sonst noch rauchbare Blütenbestandteile der Hanfpflanze so nennt, ist im Straßenverkehr grundsätzlich illegal und verboten. Also nix mit "Bubatz & autofahren!" . THC also Δ⁹-trans-Tetrahydrocannabinol ist verboten und fällt unter das BTM (Betäubungsmittelgesetz). 

Aber was tun wenn Ihr mit Bubatz (THC) im Blut autofahren müsst?

Da ab einer festgestellten Menge von 1 ng/ml THC im Blut schon eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, dürft Ihr diese Werte  nicht überschreiten. Am besten könnt Ihr das mit einem Drogenschnelltest überprüfen!
Wenn Euer THC-Wert im Blut bzw. im Urin unter z.B. 20 ng/ml fallen sind die meisten Drogenschnelltests der Polizei negativ. Um sicher zu gehen bieten sich günstige Drogenschnelltests an. Diese sind in Online-Shops günstig zu erwerben. Es gibt auch sehr teure Urinscreenings bei Ärzten oder Prüflaboren, Apotheken etc. Achten Sie unbedingt auf das CE Kennzeichen. Es gibt viele Produkte auf dem Markt die nicht zu empfehlen sind!

Begutachtungsleitlinien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation

Vorbemerkung
Diese Handlungsempfehlung richtet sich vorranging an Ärzte und Psychologen, die im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung mit Fragestellungen rund um die Cannabismedikation konfrontiert sind. Sie wurde im Auftrag der Vorstände der DGVM und der DGVP von der StAB unter Mitwirkung von
Prof. M. Graw erstellt und soll bis zu einer Überarbeitung der Beurteilungskriterien (DGVP, DGVM, Schubert, W., Dittmann, V. & Brenner-Hartmann, J., 2013) und der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BASt, Gräcmann, N., Albrecht, M., 2017), in denen diese spezielle Fallgruppe noch keinen Eingang gefunden hat, die Arbeit der Gutachter unterstützen und dazu beitragen, dass Fahreignungsgutachten nach möglichst einheitlichen Maßstäben erstellt werden können. Die Grundzüge der hier zusammengestellten Empfehlungen wurden auf dem 13. Gemeinsamen Symposium der DGVP und DGVM am 6.-7.10.2017 in Leipzig in den Workshops 3 und 8 vorgestellt und diskutiert. Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabismedikamenten erweitert. Ärztinnen und Ärzte können künftig auch Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Dabei müssen sie arznei- und betäubungsmittelrechtliche Vorgaben einhalten. Neben den neuen Regelungen bleiben die bisherigen Therapie- und Verschreibungsmöglichkeiten für die Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes® sowie das Rezepturarzneimittel Dronabinol bestehen. 

Im Absatz 6 des Paragrafen 31 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist die Indikation zur Cannabisvergabe wie folgt geregelt:

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln1 mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilen, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung 

a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter
Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung
kommen kann,
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach
Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Arzneimittel nach Satz 1 beauftragt. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 5 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten und nutzen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 8 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 4 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Es war demnach vom Gesetzgeber erwartet worden, dass es sich bei den mit Cannabis therapierten Personen ausschließlich um schwerwiegend Erkrankte handelt, so dass im Vordergrund einer Fahreignungsüberprüfung zunächst die Erkrankung mit ihrer verkehrsmedizinischen Relevanz steht. Bei der Verordnung von Cannabisblüten kommt dem behandelnden Arzt eine besondere Aufklärungspflicht zu, da diese kein formelles Zulassungsverfahren durchlaufen haben und die Aufklärung über Risiken, wie Neben- und Wechselwirkungen oder Einschränkungen bei der Verkehrsteilnahme oder der Bedienung von Maschinen, nicht einem Beipackzettel entnommen werden können. Aktuell besteht für Cannabisblüten für keine einzige Erkrankung eine arzneimittelrechtliche Zulassung. In den Jahren 2007 bis 2016 erhielten allerdings Patienten mit mehr als 50 verschiedenen Erkrankungen/Symptomen eine Ausnahmeerlaubnis vom BfArM für eine ärztlich begleitete Selbsttherapie mit Medizinal-Cannabis. Häufigere Anwendung finden Cannabis-basierte Medikamente bei chronischen – insbesondere neuropathischen – Schmerzen, Spastik bei MS, Appetitlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen. Empirisch nicht hinreichend gesicherte Hinweise für positive Wirkungen liegen für eine Vielzahl weiterer Erkrankungen/Symptome vor. Sie reichen von neurologischen (Spastik und Schmerzen unterschiedlicher Ursachen, hyperkinetische Bewegungsstörungen), über dermatologische (Neurodermitis, Psoriasis, Akne inversa, Hyperhidrosis), ophthalmologische (Glaukom) und internistische (Arthritis, Colitis ulzerosa, Morbus Crohn) bis hin zu psychiatrischen Erkrankungen/Symptomen (Depressionen, Angststörungen, posttraumatische Belastungsstörung, Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung [ADHS], Schlafstörungen). Aufgabe des behandelnden Arztes ist es, unter Abwägung von Nutzen und Risiko über die medizinischen Indikationen (handlungsleitend ist hier nicht der Wunsch des Patienten) zu entscheiden und die Aufklärung und verkehrsmedizinische Beratung des Patienten sicherzustellen. In diesem Papier sollen Empfehlungen für die Fahreignungsbegutachtung von Personen gegeben werden, bei denen Eignungsbedenken aufgrund einer Dauermedikation mit Cannabismedikamenten sowie der Verschreibung von Cannabisblüten auf BtM-Rezept bestehen. Andere Fragestellungen, welche die Fahreignung von Cannabiskonsumenten ohne ärztliche Verordnung betreffen, sind nach den Regelungen in den Beurteilungskriterien (3. Auflage) zu bearbeiten. Es sind jedoch Mischformen mit illegalem Cannabisbezug oder mit einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie auf Basis einer Ausnahmegenehmigung in der Vergangenheit zu erwarten, da sich die Rechtslage erst vor Kurzem geändert hat. Abhängig von der Fragestellung der Behörde an die Gutachter liegt der Schwerpunkt der Begutachtung in der Regel auf der aktuellen Situation. Dabei fällt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde im Zuge ihrer Amtsermittlungspflicht gemäß § 24 VwVfG zunächst die Aufgabe zu, den Anlassbezug für die Untersuchungsanordnung eindeutig zu klären, wobei sie ausschließlich Tatsachen, also beobachtbare Sachverhalte oder Umstände, nicht dagegen Vermutungen oder Spekulationen, berücksichtigen kann. Im Falle von Hinweisen auf eine schwere Erkrankung bilden die daraus abzuleitenden Eignungsfragen wie das Ausmaß der Leistungseinschränkung, die Art, Schwere, der Verlauf und die Behandlung (Erfolg, Compliance) den Schwerpunkt der Fragestellung. Kompensationsmöglichkeiten und ggf. assoziierte, weitere Risikofaktoren sind im Rahmen der ärztlichen Begutachtung für die Beurteilung einer sicheren Verkehrsteilnahme mit zu berücksichtigen. Da in der Rechtsprechung unterschieden wird zwischen der ärztlich verordneten Einnahme eines betäubungsmittelhaltigen Arzneimittels und der eigenmächtigen Einnahme einer illegal beschafften Droge, ist eine umfassende Sachverhaltsaufklärung als Ausgangspunkt für die Festlegung des Begutachtungsthemas und die daraus abgeleitete Fragestellung essentiell. Dies gilt in besonderem Maß für Fälle mit einer auffälligen verkehrsrechtlichen Vorgeschichte. In diesem Kontext ist der Betroffene verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und kann dadurch, etwa durch Vorlage einschlägiger Unterlagen, die Vorabklärung von Eignungszweifeln wesentlich, auch zu seinen Gunsten, unterstützen. 

Quelle: DGVP




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